Erwerbstätigkeit im AHV-Alter
- Daniel Marty
- 25. Juni
- 2 Min. Lesezeit
Arbeiten nach dem ordentlichen Rentenalter: Was Sie wissen sollten
Immer mehr Menschen in der Schweiz entscheiden sich dafür, auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterzuarbeiten.
Die Gründe dafür sind vielfältig: Freude an der Arbeit, finanzielle Überlegungen oder der Wunsch nach einer schrittweisen Pensionierung. Doch wer im AHV-Alter weiterarbeitet, sollte die Auswirkungen auf Sozialversicherungen, Steuern und die Altersvorsorge gut kennen.
Dieser Artikel bietet einen Überblick über die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt.

AHV und Erwerbstätigkeit im Rentenalter
Wer das ordentliche Rentenalter erreicht hat – derzeit 65 Jahre für Männer und neu (ab 2025) schrittweise auch für Frauen – kann weiterhin erwerbstätig bleiben. Dabei gilt ein Freibetrag von monatlich CHF 1’400 (bzw. CHF 16’800 pro Jahr), auf den keine AHV-Beiträge mehr erhoben werden. Nur Lohnanteile, die diesen Betrag übersteigen, sind beitragspflichtig.
Die geleisteten AHV-Beiträge nach Erreichen des Rentenalters können auf Wunsch zu einer Erhöhung der Altersrente führen – allerdings nur dann, wenn die Maximalrente noch nicht erreicht wurde.
Berufliche Vorsorge
Mit Erreichen des Rentenalters endet grundsätzlich die obligatorische Versicherung im Rahmen des BVG.
Viele Pensionskassen ermöglichen jedoch eine Weiterführung der Vorsorge über das ordentliche Rentenalter hinaus – meist bis zum Alter von 70 Jahren. Dies muss allerdings individuell geregelt und in den Reglementen der Pensionskasse vorgesehen sein.
Steuern: Zusatzeinkommen beachten
Wer im Rentenalter weiterhin arbeitet, erzielt zusätzlich zur Rente ein Einkommen, das vollumfänglich steuerpflichtig ist.
Besonders wichtig: AHV-Renten und Pensionskassenauszahlungen werden dem steuerbaren Einkommen hinzugerechnet, was unter Umständen zu einer höheren Progression führen kann.
Eine frühzeitige steuerliche Planung ist daher empfehlenswert.
Säule 3a: Weiterhin einzahlen
Auch wer im Rentenalter arbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) einzahlen. Dies gilt für Personen mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen, die noch nicht vollständig pensioniert sind.
Der maximale Beitrag richtet sich danach, ob man einer Pensionskasse angeschlossen ist oder nicht. Die Beiträge können wie gewohnt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden – ein attraktiver Vorteil auch im Alter.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag ist auch im Rentenalter möglich. Der Kündigungsschutz bleibt bestehen, allerdings besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung über das Rentenalter hinaus. Eine klare vertragliche Regelung schützt beide Seiten.
Praxisbeispiel: Teilzeit im Ruhestand
Herr Meier, 66, ist aus dem operativen Geschäft seines KMU ausgestiegen, arbeitet aber weiterhin drei Tage pro Woche als Berater. Auf seinen Lohn zahlt er abzüglich des Freibetrags weiterhin AHV-Beiträge.
Er hat mit seiner Pensionskasse vereinbart, seine Leistungen erst mit 68 zu beziehen – dadurch erhöht sich seine Rente.
Zusätzlich zahlt er weiter in die Säule 3a ein. Steuerlich wird sein Gesamteinkommen berücksichtigt, was eine vorausschauende Planung notwendig macht.
Fazit
Erwerbstätigkeit im AHV-Alter: Die Weiterarbeit nach dem gesetzlichen Rentenalter kann sich lohnen – sowohl finanziell als auch persönlich. Gleichzeitig bringt sie aber auch komplexe Fragestellungen mit sich. Wer sich rechtzeitig mit Themen wie AHV-Beitragspflicht, BVG-Lösungen, Steuern und Vorsorge auseinandersetzt, kann Chancen optimal nutzen und Risiken vermeiden.
Unternehmen sollten für solche Konstellationen klare arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen schaffen.
Für Privatpersonen lohnt sich eine Beratung zu Sozialversicherungen, Steuern und Vorsorge – idealerweise bevor die Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus aufgenommen wird.