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Verzicht auf die Revision (Opting-Out) – sinnvoll für KMU in der Schweiz?

  • Autorenbild: Daniel Marty
    Daniel Marty
  • 25. Juli
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 19. Aug.

Für viele kleinere Unternehmen in der Schweiz ist die eingeschränkte Revision eine vermeidbare Pflicht. Das sogenannte „Opting-out“ ermöglicht es, auf eine externe Prüfung des Jahresabschlusses zu verzichten – ein Schritt, der in der Praxis sowohl Vorteile als auch Risiken mit sich bringt.


Dieses gesetzlich zulässige Vorgehen kann für KMU eine attraktive Option darstellen, insbesondere wenn die administrativen und finanziellen Ressourcen knapp sind.

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Revision? Wann KMU auf die eingeschränkte Revision verzichten können (und wann besser nicht)

Opting-Out für KMU in der Schweiz

In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um das Opting-out für KMU in der Schweiz, erläutern, unter welchen Voraussetzungen ein Verzicht möglich ist, und zeigen auf, in welchen Fällen Vorsicht geboten ist. Darüber hinaus geben wir Hinweise, welche Folgen sich daraus ergeben können und worauf bei der Umsetzung in der Praxis geachtet werden sollte.



Gesetzliche Grundlagen: Wer darf auf die Revision verzichten?

Das Schweizer Obligationenrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen einen Revisionsverzicht. Gemäss Art. 727a Abs. 2 OR kann ein Unternehmen auf die eingeschränkte Revision verzichten, wenn:

·        es im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Vollzeitstellen beschäftigt,

·         sämtliche Gesellschafter oder Aktionäre dem Verzicht zustimmen.


Diese Einwilligung ist sowohl bei der Gründung eines Unternehmens als auch im laufenden Betrieb möglich. Wichtig ist, dass die Erklärung sauber dokumentiert und im Handelsregister eingetragen wird – eine Anpassung der Statuten ist dafür nicht erforderlich. Wichtig zu notieren ist, dass der Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre gilt.



Vorteile für KMU: Weniger Aufwand, mehr Flexibilität

Ein Verzicht auf die Revision bedeutet für viele KMU vor allem eines: geringere Kosten. Gerade für Start-ups, kleine GmbHs oder Familienbetriebe macht sich dies spürbar bemerkbar. Neben den eingesparten Honoraren entfällt auch der organisatorische Aufwand, der mit einer externen Prüfung verbunden ist:

·         keine Revisionskosten

·         weniger Koordination mit externen Prüfern

·         schnellere Erstellung des Jahresabschlusses



Risiken und potenzielle Nachteile des Opting-Out

Trotz dieser Vorteile sollte der Verzicht gut überlegt sein. Ohne externe Prüfung besteht ein erhöhtes Risiko, dass Fehler in der Buchführung oder finanzielle Unregelmässigkeiten unentdeckt bleiben. Auch aus Sicht externer Partner kann das Fehlen einer Revision problematisch sein:

·         Vertrauensverlust bei Banken, Investoren oder Geschäftspartnern

·         Haftungsrisiken für Verwaltungsrat oder Geschäftsführung

·         Erschwerte Due-Diligence-Prozesse bei Nachfolge oder Verkauf



Wann ist ein Opting-out nicht ratsam?

In bestimmten Konstellationen ist es nicht empfehlenswert, auf die eingeschränkte Revision zu verzichten – selbst wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt wären:

·         Bei geplanter Kapitalerhöhung oder grösserem Finanzierungsbedarf

·         Im Hinblick auf einen Unternehmensverkauf oder eine Nachfolgeregelung

·         Bei komplexen Beteiligungsverhältnissen oder mehreren Gesellschaftern

·         Wenn externe Stakeholder (Banken, Investoren) Transparenz verlangen

In solchen Fällen kann eine freiwillige Revision nicht nur Vertrauen schaffen, sondern auch Risiken reduzieren.



Opting-out in der KMU-Praxis: So funktioniert es

Der Revisionsverzicht kann bereits bei der Gründung einer Firma vorgenommen werden – vorausgesetzt, die oben genannten Bedingungen sind erfüllt. Bei bestehenden Unternehmen bedarf es einer schriftlichen Erklärung aller Gesellschafter oder Aktionäre, die im Handelsregister eingetragen wird.


Wichtig: Das Opting-out gilt jeweils nur für ein Geschäftsjahr. Wird im Folgejahr die Schwelle von zehn Vollzeitstellen überschritten, entfällt die Möglichkeit zum Verzicht, und eine eingeschränkte Revision ist durchzuführen.



Wann ist eine ordentliche Revision erforderlich?

Neben der eingeschränkten Revision kennt das Schweizer Recht auch die ordentliche Revision. Diese ist gemäss Art. 727 OR zwingend, wenn zwei der folgenden Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

·         Bilanzsumme: CHF 20 Millionen

·         Umsatz: CHF 40 Millionen

·         Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt: 250 oder mehr

Zudem ist eine ordentliche Revision auch unabhängig von diesen Schwellenwerten vorgeschrieben, wenn das Unternehmen gesetzlich als Publikumsgesellschaft gilt.



Fazit: Revisionsverzicht mit Augenmass

Das Opting-out bietet kleinen Unternehmen eine attraktive Möglichkeit, sich administrativ und finanziell zu entlasten. Doch der Verzicht auf eine Revision sollte gut überlegt und regelmässig überprüft werden – insbesondere bei Veränderungen im Unternehmen, etwa bei Wachstum, neuen Investoren oder einer Nachfolgeregelung.


Unser Tipp: Wer auf Nummer sicher gehen will, klärt die Situation frühzeitig mit seiner Treuhandstelle. So lassen sich unnötige rechtliche oder finanzielle Risiken vermeiden – und der Fokus bleibt auf dem erfolgreichen Unternehmertum.


 
 

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