Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung – Selbstbestimmung rechtzeitig sichern

Ein Unfall oder eine Krankheit wie ein Schlaganfall oder eine fortschreitende Demenz kann dazu führen, dass eine Person plötzlich nicht mehr selbst über ihre persönlichen, finanziellen oder medizinischen Angelegenheiten entscheiden kann. Das kann in jedem Alter passieren.
Wer für diesen Fall frühzeitig vorsorgt, kann selbst bestimmen, wer die eigenen Interessen vertreten und welche medizinischen Entscheidungen getroffen werden sollen. Dafür stehen in der Schweiz insbesondere zwei Instrumente zur Verfügung: der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

Beide sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt, erfüllen jedoch unterschiedliche Aufgaben. Richtig aufeinander abgestimmt schaffen sie Klarheit für die betroffene Person und entlasten gleichzeitig die Angehörigen.
1. Was passiert ohne Vorsorgeauftrag?
Wird eine Person urteilsunfähig und besteht kein Vorsorgeauftrag, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand einsetzt.
Zunächst ist zu prüfen, ob gesetzliche Vertretungsrechte bestehen und ausreichen. Ist dies nicht der Fall und benötigt die betroffene Person zusätzliche Unterstützung, prüft die KESB geeignete und verhältnismässige Erwachsenenschutzmassnahmen.
Ein häufiges Missverständnis betrifft dabei das gesetzliche Vertretungsrecht von Ehegatten und eingetragenen Partnern.
Dieses umfasst insbesondere die üblichen Handlungen zur Deckung des Lebensunterhalts sowie die ordentliche Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Für ausserordentliche Vermögensgeschäfte – beispielsweise den Verkauf einer Liegenschaft – kann hingegen die Zustimmung der KESB erforderlich sein.
Bei Konkubinatspaaren besteht ein solches gesetzliches Vertretungsrecht nicht.
Besondere Bedeutung für Unternehmer
Für Selbständigerwerbende und Unternehmer ist eine frühzeitige Regelung besonders wichtig.
Bei einem Einzelunternehmen kann die Urteilsunfähigkeit des Inhabers die Handlungsfähigkeit des Betriebs unmittelbar beeinträchtigen. Bei einer AG oder GmbH hängt die Handlungsfähigkeit dagegen von den bestehenden Organen und Zeichnungsberechtigungen ab.
Unternehmer sollten deshalb nicht nur einen persönlichen Vorsorgeauftrag erstellen, sondern auch prüfen, ob Stellvertretungen, Zeichnungsrechte und gesellschaftsrechtliche Regelungen einen längerfristigen Ausfall einer Schlüsselperson abdecken.
2. Der Vorsorgeauftrag: Wer soll für mich handeln?
Mit einem Vorsorgeauftrag gemäss Art. 360 ff. ZGB bestimmen Sie bereits heute, wer Sie vertreten soll, wenn Sie später urteilsunfähig werden.
Der Vorsorgeauftrag kann drei Bereiche umfassen:
● Personensorge: beispielsweise Entscheidungen zur Wohnsituation, Betreuung und Organisation des täglichen Lebens.
● Vertretung im Rechtsverkehr: Handeln gegenüber Behörden, Banken, Versicherungen und Vertragspartnern.
Die Bereiche können gemeinsam oder getrennt verschiedenen Personen übertragen werden.
Je nach Aufgabe können eine oder mehrere natürliche Personen und für bestimmte Bereiche auch eine juristische Person – beispielsweise eine Treuhandgesellschaft – eingesetzt werden.
Gerade bei komplexeren Vermögensverhältnissen kann es sinnvoll sein, die persönliche Betreuung einer nahestehenden Person und die Vermögensverwaltung einer fachlich qualifizierten Person oder Institution zu übertragen.
Aufgaben möglichst konkret formulieren
Der Vorsorgeauftrag sollte klar festhalten, welche Aufgaben und Kompetenzen übertragen werden.
Bei aussergewöhnlichen Geschäften – beispielsweise dem Verkauf einer Liegenschaft, der Verwaltung eines Unternehmens oder der Ausübung von Aktionärsrechten – empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung.
Je konkreter der Auftrag ausgestaltet ist, desto geringer ist das Risiko von Unklarheiten, wenn er später tatsächlich eingesetzt werden muss.
3. Welche Form muss ein Vorsorgeauftrag haben?
Für den Vorsorgeauftrag gelten strenge Formvorschriften.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
● Eigenhändige Errichtung: Der gesamte Vorsorgeauftrag wird von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet.
● Öffentliche Beurkundung: Der Vorsorgeauftrag wird durch eine Notarin oder einen Notar öffentlich beurkundet.
Die Kosten einer öffentlichen Beurkundung hängen vom Kanton und vom Umfang des Dokuments ab.
Werden die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten, kann der Vorsorgeauftrag später keine Wirkung entfalten. Deshalb lohnt es sich insbesondere bei komplexeren Verhältnissen, eine fachkundige Beratung beizuziehen.
4. Wann wird der Vorsorgeauftrag wirksam?
Der unterschriebene Vorsorgeauftrag ist zunächst lediglich eine vorsorgliche Anordnung. Die eingesetzte Person kann damit noch nicht handeln.
Erst wenn die auftraggebende Person urteilsunfähig wird, prüft die zuständige KESB den Vorsorgeauftrag.
Dabei wird insbesondere festgestellt:
● ob der Vorsorgeauftrag formgültig errichtet wurde,
● ob die Urteilsunfähigkeit für die betroffenen Aufgabenbereiche eingetreten ist,
● ob die eingesetzte Person bereit ist, den Auftrag anzunehmen, und
● ob sie für die vorgesehenen Aufgaben geeignet erscheint.
Erst nach diesem Verfahren erklärt die KESB den Vorsorgeauftrag für wirksam. Die beauftragte Person erhält anschliessend eine entsprechende Urkunde und kann sich damit beispielsweise gegenüber Banken, Behörden oder Versicherungen legitimieren.
Anders als bei einer Beistandschaft besteht anschliessend grundsätzlich keine laufende behördliche Aufsicht. Die KESB kann jedoch eingreifen, wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht ausreichend gewahrt werden.
5. Wo sollte der Vorsorgeauftrag aufbewahrt werden?
Entscheidend ist, dass das Original im Ernstfall rasch gefunden werden kann.
Der Aufbewahrungsort kann frei gewählt werden. Denkbar sind beispielsweise ein sicherer Ort zu Hause, eine Vertrauensperson oder – je nach kantonaler Regelung – eine amtliche Hinterlegungsstelle.
Zusätzlich kann beim Zivilstandsamt eingetragen werden, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo sich das Original befindet. Das Zivilstandsamt bewahrt den Vorsorgeauftrag selbst jedoch nicht aufgrund dieser Registrierung auf.
Die eingesetzten Personen sollten zudem darüber informiert sein, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo er zu finden ist.
6. Patientenverfügung: medizinische Wünsche festhalten
Während der Vorsorgeauftrag vor allem persönliche, rechtliche und finanzielle Angelegenheiten regelt, betrifft die Patientenverfügung gemäss Art. 370–373 ZGB die medizinische Behandlung.
Darin können Sie festhalten, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen und welche Sie ablehnen.
Typische Themen sind beispielsweise:
● Wiederbelebung,
● künstliche Beatmung,
● künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,
● lebenserhaltende Massnahmen,
● Schmerzbehandlung und Palliative Care.
Zusätzlich kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die gegenüber Ärztinnen und Ärzten für Sie entscheidet, wenn eine konkrete Situation in der Patientenverfügung nicht eindeutig geregelt ist.
Ärztinnen und Ärzte haben einer gültigen Patientenverfügung grundsätzlich zu entsprechen. Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der betroffenen Person entspricht.
7. Welche Form braucht eine Patientenverfügung?
Die Formvorschriften sind deutlich einfacher als beim Vorsorgeauftrag.
Eine Patientenverfügung muss:
● schriftlich erstellt,
● datiert und
● eigenhändig unterschrieben werden.
Sie muss weder vollständig von Hand geschrieben noch notariell beurkundet werden.
Vorlagen und Beratungsangebote bieten unter anderem die FMH, das Schweizerische Rote Kreuz und Pro Senectute an.
Da medizinische Entscheidungen sehr persönlich sind und Formulierungen unterschiedlich ausgelegt werden können, kann es sinnvoll sein, die Patientenverfügung mit der Hausärztin oder dem Hausarzt zu besprechen.
Wichtig ist auch hier die Auffindbarkeit. Kopien können beispielsweise bei der Vertrauensperson und der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt hinterlegt werden.
Empfehlenswert ist zudem eine Hinweiskarte im Portemonnaie, auf der vermerkt ist, dass eine Patientenverfügung besteht und wo sie zu finden ist.
8. Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung im Vergleich
Vorsorgeauftrag
Regelt insbesondere Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr. Er muss vollständig handschriftlich erstellt oder öffentlich beurkundet werden und wird bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit durch die KESB validiert.
Patientenverfügung
Regelt medizinische Wünsche für den Fall der Urteilsunfähigkeit und kann eine medizinische Vertretungsperson bestimmen. Sie muss schriftlich, datiert und unterschrieben sein und benötigt grundsätzlich keine vorgängige Validierung durch die KESB.
Die beiden Instrumente ergänzen sich somit, ersetzen sich aber nicht.
9. Für wen ist eine frühzeitige Vorsorge besonders wichtig?
Ein Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung sind keineswegs nur für ältere Menschen relevant.
Besonders sinnvoll ist eine frühzeitige Regelung für:
● Ehepaare, weil auch das gesetzliche Vertretungsrecht Grenzen hat.
● Konkubinatspaare, weil ihnen nicht dieselben gesetzlichen Vertretungsrechte wie Ehegatten zustehen.
● Selbständigerwerbende und Unternehmer, bei denen ein unerwarteter Ausfall auch geschäftliche Folgen haben kann.
● Personen mit Immobilien oder komplexeren Vermögensverhältnissen.
● Personen ohne nahe Angehörige, die selbst bestimmen möchten, wer sie im Ernstfall vertritt.
● Alle Personen, die ihre medizinischen Wünsche verbindlich festhalten möchten.
Vorsorge ist deshalb weniger eine Frage des Alters als eine Frage der persönlichen Verantwortung und Selbstbestimmung.
10. Praktische Tipps für die Umsetzung
Beauftragte Personen frühzeitig einbeziehen:
Die vorgesehene Person sollte wissen, dass sie eingesetzt werden soll, welche Aufgaben vorgesehen sind und ob sie bereit ist, diese Verantwortung zu übernehmen.
Kompetenzen klar definieren:
Gerade bei Immobilien, Unternehmen und grösseren Vermögen sollten besondere Geschäfte ausdrücklich geregelt werden.
Dokumente aufeinander abstimmen:
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung sollten mit bestehenden Vollmachten, Testamenten sowie Ehe- oder Erbverträgen abgestimmt werden.
Auffindbarkeit sicherstellen:
Das beste Vorsorgedokument hilft wenig, wenn im Ernstfall niemand weiss, dass es existiert.
Regelmässig überprüfen:
Familiäre Verhältnisse, Vermögenssituationen und persönliche Wünsche können sich verändern. Vorsorgedokumente sollten deshalb periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Fazit: Selbstbestimmung rechtzeitig sichern
Niemand beschäftigt sich gerne mit der eigenen Urteilsunfähigkeit. Gerade deshalb lohnt es sich, die wichtigsten Fragen frühzeitig zu klären.
Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten wahrnehmen soll. Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinische Behandlung Sie wünschen und wer Sie gegenüber Ärztinnen und Ärzten vertreten soll.
Zusammen schaffen beide Dokumente Klarheit, stärken Ihre Selbstbestimmung und entlasten Ihre Angehörigen in einer schwierigen Situation.
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Kontaktieren Sie uns gerne für ein persönliches Gespräch.
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